Neben unterschiedlichen Rechtspflichten und Rechtsfolgen gibt es eine hohe Anzahl von Rechtsgrundlagen, in denen sich eine Führungskraft mit entsprechender Weisungsbefugnis auskennen muss. Pflichten im Arbeitsschutz entstehen nicht erst mit einer schriftlichen Pflichtenübertragung gemäß ArbSchG § 13, sondern können sich bereits aus der Stellenbeschreibung ergeben, wenn sich daraus Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse ableiten lassen.
Somit haben viele Führungskräfte bereits weitreichende Verantwortungsbereiche im Arbeitsschutz, ohne über mögliche Konsequenzen informiert zu sein. Diese Konsequenzen können im Schadensfall gravierend sein. So ist neben einer Haftung nach Ordnungswidrigkeitenrecht auch mit einer Haftung nach Zivil-, Arbeits- und Strafrecht zu rechnen. Ein schwerer Schadensfall kann mitunter sogar mehrjährige Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
Durch eine Schulung für Führungskräfte werden sie den unterschiedlichen Rechtsgebieten gerecht. Das versetzt Führungskräfte in die Lage, den Unternehmer bestmöglich und rechtssicher bei der Umsetzung von Arbeitssicherheit zu unterstützen.